ASV Satzung

§ 1
Name, Sitz und Zweck

Der Verein wurde am 22. August 1886 gegründet und führt seit seiner Eintragung den Namen „Allgemeiner Schützenverein 1886 e.V. Willich“. Die Kurzform lautet „ASV Willich“.

Er hat seinen Sitz in Willich und ist im Vereinsregister eingetragen.

Zweck des Vereins ist:

1. die Pflege und Förderung der Tradition und des heimatlichen Brauchtums
2. die Pflege, Förderung und Durchführung des Schießsports
3. die Jugendpflege.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2
Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat Mitglieder, aktive Mitglieder, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder.

1. Mitglied können alle männlichen Personen sein.

2. Aktive Mitglieder können alle männlichen Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ebenfalls können männliche Personen, die in den Zügen Vogel-/Armbrustträger oder bei den Fahnenschwenkern/ Jungschützen der Fahnenkompanie der St. Sebastianus Bruderschaft Mitglied sind und eine Schule besuchen bzw. in dem jeweiligen Kalenderjahr eingeschult werden, aktive Mitglieder werden.

3. Die Generalversammlung kann Vereinsmitglieder oder andere Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

4. Der Verein kann fördernde Mitglieder aufnehmen.

(2) Die Aufnahme kann mündlich oder schriftlich gegenüber dem Vereinsvorstand oder gegenüber einem der Zugführer des Vereins erklärt werden. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme abzulehnen.

Die Mitgliedschaft erlischt:

1. durch Tod,
2. durch Austritt,
3. durch Ausschluss,
4. wenn der Jahresbeitrag trotz Beitragspflicht nicht bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres entrichtet ist,
5. bei einem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es gegen die Satzung verstößt, insbesondere dann, wenn es sich einer unehrenhaften Handlungsweise schuldig gemacht hat, die Kameradschaft grob missachtet, das Ansehen des Vereins schuldhaft geschädigt hat, oder aus einem anderen wichtigen Grunde.

 

§ 3
Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder

Aktive Mitglieder haben das Recht, in der Generalversammlung ihr Stimmrecht auszuüben. Dieses kann nur persönlich abgegeben werden.
Die Mitglieder haben die Pflicht,

1. den Verein in seinen Bestrebungen und in seiner Arbeit zu unterstützen,
2. an allen Veranstaltungen des Vereins – in dem vorgeschriebenen Anzug – teilzunehmen, insbesondere an den Auf- und Umzügen.
3. die Satzung zu beachten und die Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes zu befolgen sowie pünktlich Beiträge zu entrichten.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4
Beiträge

Die Höhe der Beiträge der Mitglieder wird von der Generalversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.

§ 5
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Generalversammlung

2. der Vorstand

§ 6
Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung soll jährlich im Monat März stattfinden. Der Vorstand hat zu ihr mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag auf elektronischem Weg und durch Veröffentlichung auf der Homepage des ASV Willich einzuladen.

(2) Der Einladung ist der Entwurf der Tagesordnung beizufügen. Anträge zur Tagesordnung sollen mit einer kurzen Begründung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Die Generalversammlung entscheidet über ihre Aufnahme auf die Tagesordnung.
Wahlvorschläge sind bis spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung einzureichen.

(3) Die Generalversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist – ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder – beschlussfähig. Sie wählt und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Satzungs- und Zweckänderungen mit 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.

(5) Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist durch den Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und den Mit-gliedern über die Zugführer auf elektronischem Weg zu übersenden.

(6) Eine außerordentliche Generalversammlung, die einer ordentlichen Generalversammlung gleichgestellt ist, kann vom Vorstand einberufen werden. Außerdem ist sie binnen 6 Wochen einzuberufen, sofern dies von mindestens 10 v.H. der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt wird.

§ 7
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem Präsidenten
b) dem Vizepräsidenten
c) dem ersten Geschäftsführer
d) dem zweiten Geschäftsführer
e) dem Ressortleiter „Protokoll“
f) dem Ressortleiter „Finanzen“
g) dem stellvertretenden Ressortleiter „Finanzen“
h) dem Ressortleiter „Musik“
i) dem Ressortleiter „Festplatz und Zelt“
j) dem Schießmeister
k) dem Ressortleiter „Zugleitung, Stab und Reiterei“
l) dem Ressortleiter „Tribüne“
m) dem Ressortleiter „Marketing und Öffentlichkeitsarbeit“
n) dem stellvertretenden Ressortleiter „Marketing und Öffentlichkeitsarbeit“
o) dem Ressortleiter „Freud- und Leid“
p) dem Ressortleiter „Eröffnungsveranstaltung“
q) dem Schützenkönig für die Dauer seiner Amtszeit

(2) Der Vorstand wird durch zwei stimmberechtigte Mitglieder der St. Sebastianus Schützenbruderschaft 1475 e.V. Willich ergänzt.

(3) Der ASV Willich kann darüber hinaus einen Jungschützenvorstand bilden. Die Vertreter des Jungschützenvorstandes werden durch alle Mitglieder gewählt, die das 16., aber noch nicht das 26. Lebensjahr erreicht haben. Soweit ein Jungschützenvorstand gebildet wurde, gehören 4 Vertreter dem Vorstand nach Absatz 1 an.

(4) Zusätzlich können stimmberechtigte Beisitzer vom Vorstand ernannt werden; die Ernennung bedarf der Zustimmung durch die Generalversammlung. Darüber hinaus kann der Vorstand für eine befristete Zeit Aufgaben an weitere Mitglieder des Vereins übertragen; die beauftragten Mitglieder sind im Vorstand nicht stimmberechtigt.

(5) Die Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 Buchst. a – p werden durch geheime Abstimmung in der Generalversammlung für die Dauer von 4 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt und zwar in 2-jährigem Wechsel, je eine Hälfte des Vorstandes.

Eine Wiederwahl wie auch die vorzeitige Abberufung sind zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Wahlzeit aus dem Amt aus, ist die Amtsdauer des Nachfolgers begrenzt bis zum Ende der regulären Amtszeit des aus-geschiedenen Mitgliedes (Einhaltung des Wahlrhytmus).

Endet die Wahlzeit der Vorstandsmitglieder und sind noch keine neuen Vorstandsmitglieder gewählt, so führen die bisherigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.

(6) Im Innenverhältnis bilden die Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 Buchst. a, c und f den geschäftsführenden Vorstand. Im Falle der Verhinderung werden der Präsident durch den Vizepräsidenten, der erste Geschäftsführer durch den zweiten Geschäftsführer und der Ressortleiter „Finanzen“ durch den stellvertretenden Ressortleiter „Finanzen“ vertreten. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes scheiden mit dem Tag der Generalversammlung, die auf das Erreichen des 70. Lebensjahres folgt, aus ihren Ämtern aus.

Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB, gerichtlich und außergerichtlich, sind der Präsident, der Geschäftsführer und der Ressortleiter „Finanzen“. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei der drei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

(7) Redaktionelle Änderungen dieser Satzungen, die durch Vereinsregister oder von einer Behörde gefordert werden, können durch den Vorstand beschlossen werden.

§ 8
Kassenprüfer

Die Generalversammlung wählt im jährlichen Wechsel aus dem Kreis der Mitglieder zwei bzw. einen Kassenprüfer jeweils für zwei Jahre. Eine unmittelbare Wiederwahl ist ausgeschlossen. Scheidet ein Kassenprüfer im ersten Jahr seiner Wahlzeit aus, wählt die Generalversammlung einen neuen Kassenprüfer für die verbleibende Wahlzeit. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

Die Kassenprüfer haben die Kasse, die Buchführung sowie den Abschluss des Vorjahres zu prüfen.

Prüfungen werden von mindestens zwei der drei Kassenprüfer durchgeführt. Der Prüfungsbericht wird der Generalversammlung durch die Kassenprüfer zur Kenntnis gebracht.

§ 9
Aufgaben der Generalversammlung

Die Generalversammlung hat als oberstes Organ folgende Aufgaben:

1. die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
2. die jährliche Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
3. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
4. die Entscheidung über die Abhaltung des Allgemeinen Schützenfestes
5. Beschlüsse über Satzungsänderungen
6. Beschlüsse zur Auflösung des Vereins.

§ 10
Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand leitet den Verein. Aufgabe des Präsidenten und des Vizepräsidenten ist die repräsentative Vertretung des Vereins nach außen. Der erste und der zweite Geschäftsführer sind für die laufenden Geschäfte verantwortlich. Sie haben insbesondere
– zu Beginn eines Geschäftsjahres einen Haushaltsplan, in dessen Rahmen dann die dem Geschäftsführer verantwortlichen Referat- und Ressortleiter Ausgaben vornehmen können,
– sowie nach dem Ende des Jahres einen rechnungsmäßigen Abschluss
zu erstellen.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder (Zuständigkeiten) sowie Vertretungsbefugnisse geregelt werden.

Der Vorstand ist unter anderem berechtigt, Vorschläge für die Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer zu machen, für die Durchführung bestimmter Aufgaben Ausschüsse zu bilden, über Ausgaben zu beschließen und Zugführerversammlungen zum Zweck der Beratung und Aussprache einzuberufen.
Er ist verpflichtet, Beiträge zu erheben, Forderungen und Ansprüchen des Vereins geltend zu machen, unberechtigten Forderungen abzuwehren und den Verein vor einer Insolvenz zu schützen.

(2) Die Sitzungen des Vorstandes werden von einem Mitglied des geschäftsführen-den Vorstandes geleitet. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Der Vorstand ist be-schlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen. Bei Beanstandungen ist in der nächsten Vorstandssitzung darüber zu befinden.

 

§ 11
Jungschützenvorstand

Soweit ein Jungschützenvorstand gebildet wird, gibt sich dieser eine Geschäftsordnung.

§ 11a
Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz soll der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Soweit der Vorstand keinen Datenschutzbeauftragen bestellt hat, wird die Aufgabe durch den ersten Geschäftsführer, bei seiner Abwesenheit durch den zweiten Geschäftsführer wahrgenommen.

§ 12
Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen

Abstimmungen erfolgen offen, soweit die Satzung im Einzelfall nichts Abweichendes bestimmt.

Eine geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn sie von einer Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.

§ 13
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 14
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Generalversammlung, deren einziger Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ lautet, beschlossen werden. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der St. Sebastianus Schützenbruderschaft 1475 e.V. Willich zu, wenn sich nicht innerhalb eines Jahres ein neuer Verein, der die unter § 1 genannten Ziele verfolgt, bildet.

§ 15
Gerichtsstand

Für das Verhältnis zwischen Verein und Mitgliedern ist Willich Erfüllungsort und Krefeld Gerichtsstand.

§ 16
Übergangsregelung

Rechte der Mitglieder auf Ehrenmitgliedschaft und Beitragsbefreiung, die sie vor Inkrafttreten der Neufassung dieser Satzung erworben haben, bleiben unberührt.

§ 17
Neufassung und Inkrafttreten

Die Neufassung der Satzung wurde am 19.03.2017 beschlossen.
Die 1. Änderung ist am 05.06.2018 in Kraft getreten.
Die 2. Änderung ist am 27.05.2019 in Kraft getreten
Die 3. Änderung tritt, soweit es § 7 Abs 4 betrifft mit der Eintragung im Vereinsregister, soweit es § 7 Abs. 5 betrifft mit Wirkung vom 01.01.2022 in Kraft.
Willich, den 11.07.2021

 

Joachim Kothen – Präsident
Hans-Joachim Donath – Geschäftsführer
Lukas Frenken – Ressortleiter „Finanzen“